Eine Trunkenheitsfahrt ist zunächst kein Kavaliersdelikt. Entgegen vieler anderer Verstöße im Straßenverkehr kann es sich hierbei um eine Straftat statt lediglich einer Ordnungswidrigkeit (bspw. Handyverstoß) handeln. Ab wann spricht man aber von einer Straftat? Und lohnt sich ein Anwalt bei Trunkenheit im Verkehr überhaupt? Dieser Artikel beantwortet Ihnen alle Fragen rund um das Thema „Trunkenheit im Verkehr“. Außerdem erfahren Sie, welche Promillegrenzen für Fahrradfahrer und E-Scooter gelten. Sind nach diesem Beitrag noch Fragen ungeklärt, dürfen Sie gerne das Kontaktformular am Ende der Seite nutzen und uns kostenlos kontaktieren.
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Wann ist die Trunkenheitsfahrt eine Straftat?
Die Rechtsprechung unterscheidet im Rahmen der „Trunkenheit im Verkehr“ (§ 316 StGB) zwischen sogenannter „relativer Fahruntüchtigkeit“ und „absoluter Fahruntüchtigkeit“.
Zwischen 0,3 Promille und 1,09 Promille Blutalkoholkonzentration wird die relative Fahruntüchtigkeit angenommen. Hier müssen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten, damit der Tatbestand der Trunkenheitsfahrt erfüllt ist. Ist dies der Fall, liegt eine Straftat vor. Eine Ordnungswidrigkeit begehen sie jedoch auch ohne derartige Ausfallerscheinungen.
Unter alkoholbedingten Ausfallerscheinungen versteht die Rechtsprechung geistige und körperliche Mängel, die auf den Genuss von Alkohol zurückzuführen sind. Das Fahren von „Schlangenlinien“ oder evidente Geschwindigkeitsüber und -unterschreitungen seien beispielhaft genannt.
Ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) wird die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Ab diesem Wert handelt es sich also in jedem Fall um eine Straftat.
Übrigens: Für eine strafbare Alkoholfahrt genügt es, wenn der Fahrzeugführer fahrlässig nicht erkennt, dass er sich in einem die Fahrtüchtigkeit ausschließenden Zustand befindet. Das bedeutet, dass das Argument „Ich wusste nicht, dass ich fahruntüchtig bin“ nicht viel zählt. Stattdessen sollten Sie auf unsere erfahrenen Fachanwälte für Verkehrsrecht setzen, die Sie gerne professionell beraten.
Welche Strafe erwartet mich bei einer Alkoholfahrt?
§ 316 StGB sieht bei einer Alkoholfahrt neben einer Geldstrafe auch die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe (bis zu einem Jahr) vor. Zusätzlich kann es gemäß § 69 Absatz 1 StGB zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen. Wer trotzdem weiterfährt, begeht die nächste Straftat: Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG.
Je nach Promillewert müssen Sie mit einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) rechnen. Diese Prüfung ist obligatorisch, wenn Zweifel an Ihrer Eignung zum Führen eines Fahrzeugs bestehen. Um diesen Zweifeln vernünftig entgegenzuwirken, lohnt sich ein Anwalt für Verkehrsrecht. Unsere Fachanwälte verfügen über jahrelange Erfahrung im Thema „Alkohol am Steuer“ und beraten Sie gerne.
Denn: Die genaue Strafe nach einer Trunkenheitsfahrt hängt stark vom Einzelfall ab. So spielt es beispielsweise eine Rolle, ob Sie Ersttäter einer Trunkenheitsfahrt sind. In der Probezeit spielen nochmal andere Faktoren eine Rolle, sodass wir hierfür einen extra Eintrag verfasst haben.
Warum Sie sich bei Alkohol am Steuer auf jeden Fall einen Anwalt nehmen sollten
Häufig werden unsere Anwälte für Verkehrsrecht gefragt: Lohnt sich ein Anwalt bei Alkohol am Steuer? Die klare Antwort darauf: Ja!
Und nicht erst, wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind. Idealerweise informieren Sie sich bei unseren Fachanwälten schon früher über Ihre Rechte. Beispielsweise unmittelbar, nachdem Sie mit Alkohol am Steuer erwischt wurden.
Wussten Sie, dass bereits im Ermittlungsverfahren die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden kann? Schon deshalb sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen – frühestmöglich. Mit uns an Ihrer Seite kennen Sie Ihre Rechte.
Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten unsere Verkehrsrechtsanwälte aus Düsseldorf eine geeignete Verteidigungsstrategie. Verlassen Sie sich hierbei auf unsere jahrelange Erfahrung.
Trunkenheit im Verkehr: Fahrrad & E-Scooter
Sie haben getrunken und möchten das Auto deshalb stehen lassen? Vernünftig. Aber begehen Sie keinen Fehler, indem Sie auf einen E-Scooter steigen – oder zu betrunken Fahrradfahren.
Bis zu einem Promillewert von 1,6 dürfen Sie rein rechtlich noch Fahrradfahren. Dies gilt nicht, falls Sie alkoholisiert einen Unfall verursachen oder sonst auffällig fahren: Hier ist schon bei einem Wert von 0,3 Promille eine Straftat anzunehmen.
Auch nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kann also grundsätzlich der Führerschein entzogen werden. Betroffenen ist es dann für die entsprechende Zeit verboten, ein Auto zu lenken.
Für Trunkenheit im Verkehr auf dem E-Scooter zieht die Rechtsprechung derweil ähnliche Maßstäbe wie bei Autos heran. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Hierzu mehr Informationen im Artikel über „Welche Promillegrenze gilt für E-Scooter?“.
Relevant wird im Zusammenhang mit Alkohol und E-Scootern jedoch häufig das absolute Alkoholverbot für Fahrer unter 21 Jahren oder Anfängern in der Probezeit. Hier gilt die 0,0 Promillegrenze: Selbst nach einem Bier dürfen Führerscheinneulinge oder Personen unter 21 Jahren keinen Roller mehr fahren.