Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird vereinfacht oft Fahrerflucht bezeichnet und bezieht sich auf den § 142 StGB. Bevor Sie handeln ist eine Beratung von einem Anwalt für Verkehrsrecht sehr empfehlenswert. Dabei sollte der Anwalt spezialisiert auf das Verkehrsstrafrecht sein, da das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (ugs. Fahrerflucht) hierzu gehört.

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Warum Sie nach einer Verkehrsunfallflucht ohne Anwalt KEINE Chance haben

Ihnen wird vorgeworfen, eine Verkehrsunfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB) begangen zu haben? Dann handelt es sich um eine potenzielle Straftat, bei der der gesetzliche Strafrahmen sogar eine Freiheitsstrafe vorsieht. In diesem Beitrag haben wir für Sie alles Wissenswerte rund um die Fahrerflucht zusammengestellt. Grundsatzfragen (Wann ist eine Fahrerflucht strafbar?) sowie Verhaltenstipps. Haben Sie nach diesem Artikel noch Fragen, können Sie sich gerne direkt an unsere Anwälte für Verkehrsrecht wenden.

Wann sprechen wir von einer Fahrerflucht?

Sind Sie Unfallbeteiligter (§ 142 Abs. 5 StGB), treffen Sie aus strafrechtlicher Sicht verschiedene Pflichten:

  • Feststellungen zur Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung ermöglichen
  • Eine angemessene Zeit warten, um eine solche Feststellung zu ermöglichen
  • – Falls 1 & 2 nicht möglich: sofort bei der Polizei die notwendigen Angaben machen

Punkt 2 gilt vor allem, wenn Sie niemandem gegenüber Angaben machen können. Beispielsweise bei einem Parkrempler – oder, falls der Unfallgegner bewusstlos ist. Wie lange Sie dann warten müssen, ist gesetzlich nicht geregelt. Je nach Begebenheiten und Schadenshöhe setzt die Rechtsprechung aber eine Zeit von etwa 30 Minuten fest.

Praxistipp: Ermöglichen Sie am Unfall nur die zwingend notwendigen Angaben. Gestehen Sie keineswegs unüberlegt Ihre Schuld ein – außer natürlich, die Rechts- und Sachlage ist offensichtlich.

Wussten Sie, dass Sie schon ab einem Fremdschaden von ca. 30 € der Verkehrsunfallflucht bezichtigt werden können? Ab dann handelt es sich nämlich um einen „Unfall“ im strafrechtlichen Sinn. Bedeutet: Schon bei einem Parkrempler kann es sich um Fahrerflucht handeln.

Selbst, wenn Sie einen Zettel an der Windschutzscheibe hinterlassen und sich dann entfernen, gilt dies als Verkehrsunfallflucht.

unerlaubtes entfernen vom unfallort

Ist auch eine Fahrerflucht ohne Schaden strafbar?

Grundsätzlich nein. Aber: Mit dem Wissen, dass die Rechtsprechung schon ab etwa 30 € Fremdschaden von einem Unfall spricht, wird dieser Fall wohl nie eintreten.

Denn selbst die kleinsten Rempler oder Kratzer im Lack werden die Grenze von 30 € regelmäßig überschreiten. Eine Fahrerflucht ohne Schaden ist somit quasi unmöglich.Kann der Schaden nicht zwingend in Geld bemessen werden (beispielsweise Personenschäden), gilt das obige natürlich umso mehr.

Wir halten fest: Eine Fahrerflucht ohne Schaden ist zwar grundsätzlich nicht strafbar, aber praktisch aufgrund der niedrigen Schadensgrenze so gut wie ausgeschlossen.

Selbstanzeige nach Fahrerflucht – bringt das was?

Sie wissen oder sind sich sehr sicher, dass Sie eine Fahrerflucht begangen haben? Mit etwas Abstand vom Unfall plagt Sie dann aber Ihr schlechtes Gewissen? Viele unserer Mandanten denken nach einer Fahrerflucht zuerst an eine Selbstanzeige.

Für Unfälle, die außerhalb des fließenden Verkehres (beispielsweise auf dem Supermarktparkplatz) passieren, sieht § 142 Abs. 4 StGB eine Strafmilderungsmöglichkeit vor. Im Idealfall bedeutet das für Sie Straffreiheit. Damit dieser Fall eintritt, sollten Sie aber einige Dinge beachten – und sich deshalb unbedingt anwaltlich vertreten lassen.

Der Ernst der Lage ist klar: Es steht eine Verurteilung zu einer Straftat im Raum. Wenden Sie sich an unsere erfahrenen Anwälte für Verkehrsrecht, um uns Ihren Fall zu schildern!

Unsere Verkehrsrechtsanwälte teilen Ihnen dann auch die verschiedenen Bedingungen mit, die für eine Strafmilderung erforderlich sind. Dies ist eine ganze Menge, die wir aber gemeinsam bewältigen können.

Fahrerflucht ohne Vorsatz: „Ich habe nichts bemerkt!“

Der Klassiker – und das weiß auch die Staatsanwaltschaft. Dennoch kommt häufig die Frage auf, ob eine Fahrerflucht ohne Vorsatz überhaupt strafbar ist.

Tatsächlich ist dies aus juristischer Sicht ein wenig umstritten. Aber wir können Sie zunächst beruhigen: Ohne Vorsatz machen Sie sich nicht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar.

Dies gilt dann, wenn Sie den Unfall gar nicht bemerken – vor allem also bei kleinen Remplern. Aber auch, wenn Sie erkennen, dass es sich um einen Unfall handelt, aber keinen Schaden feststellen können. Theoretisch bedeutet das für Sie Straffreiheit.

Theoretisch. Wie oben allerdings beschrieben, ist diese „Ausrede“ jedoch ein Klassiker. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht arbeiten deshalb mit verschiedenen Indizien. Bei einem größeren Unfall mit nicht unbedeutendem Sach- (oder gar Personenschaden) wird Ihnen diese Schutzbehauptung deshalb kaum abgenommen werden.

Statt solchen „billigen“ Ausreden sollten Sie deshalb auf fundierte juristische Beratung unserer Anwälte setzen. Unser gesamtes Team wird sich mit Ihrem Fall auseinandersetzen, um für Sie einen Freispruch zu erreichen.

Anzeige wegen Fahrerflucht? Das sind die nächsten Schritte

Falls Sie schon eine Anzeige wegen Fahrerflucht erhalten haben, sollten Sie unbedingt unsere Spezialisten kontaktieren.

Gemeinsam mit Ihnen besprechen unsere Anwälte dann die nächsten Schritte. Diese sind sehr individuell und auf den jeweiligen Sachverhalt abgestimmt, sodass wir diese gerne persönlich mit Ihnen besprechen.

Wussten Sie, dass wir Sie auch bei „kleineren Vergehen“ wie dem Handyverstoß oder Unfällen in der Probezeit unterstützen?

Fragen Sie nach unserem Leistungsangebot!

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