Eine Polizeikontrolle ist ein alltägliches Phänomen, das jeder Zeit und an jedem Ort zur Kontrolle der Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr vorkommen kann und grundsätzlich Verdachtsunabhängig ist. Hier erfahren Sie was wichtig ist bei einer Begegnung mit der Polizei.

Was muss ich tun und was sollte ich nicht sagen?

Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es den Polizeibeamten jederzeit gestattet zu überprüfen, ob ein Verkehrsteilnehmer fahrtüchtig und sein Fahrzeug sich in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Dabei sollte nicht unerwähnt bleiben, dass den einen oder anderen Mitbürger dabei eine solche Überprüfung häufiger trifft als den anderen. Auffällig ist, dass die Verkehrssicherheit aus Sicht der Beamten scheinbar von Marke und Aussehen der Fahrer abhängig zu sein scheint. So dürfte nicht abzustreiten sein, dass Fahrzeuge deren Hersteller in Stuttgart und Bayern beheimatet sind und dass Fahrer deren äußeres Erscheinungsbild einen bestimmten Bräunungsgrad aufweist, in den Augen der Beamten eine gewisse Unsicherheit bzw. Untüchtigkeit ausstrahlen.

Aber was genau darf die Polizei und was muss ich und was sollte ich nicht sagen?

Die Beantwortung dieser Frage hängt ganz davon ab, was Sinn und Zweck der Begegnung mit der Polizei war und was die Polizei von ihnen will. Zu unterscheiden ist hier die allgemeine Verkehrskontrolle nach § 36 Abs. 5 StVO von der Kontrolle wegen des Verdachts einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit.

Wichtig: Fragen sie die Beamten zu Beginn der Kontrolle, warum man sie anhält

 

Handelt es sich um eine allgemeine Verkehrskontrolle, dann dürfen die Beamten der Polizei verdachtsunabhängig kontrollieren, ob die Fahrtüchtigkeit des Fahrers und der verkehrssichere Zustand des Fahrzeugs vorliegen. Zu dieser Kontrolle gehören in der Regel die Überprüfung von persönlichen und Fahrzeugpapieren sowie z. B. die Überprüfung des Fahrzeugs, der Ausrüstung und der Beladung des Fahrzeuges. Insbesondere dürfen unter anderem Reifen, Beleuchtung oder die Gültigkeit von Plaketten kontrolliert werden. Auch die Frage nach dem Warndreieck, Verbandskasten und Warnweste ist erlaubt und man muss sie vorzeigen.

Wichtig: Vorzeigen heißt in diesem Zusammenhang aber nicht, dass die Beamten den Wagen durchsuchen dürfen. Vielmehr bietet es sich an Warnwesten, Warndreieck und den Verbandskasten so griffbereit (z.B. im Handschuhfach) zu haben, dass diese ohne Aussteigen den Beamten gezeigt werden können

polizeikontrolle

Gegenstände im Kofferraum

Denn wenn diese Gegenstände im Kofferraum liegen, ist dies ein guter Vorwand für die Beamten, einen Blick ins Wageninnere zu werfen. Doch dafür ist grundsätzlich ein richterlicher Durchsuchungsbefehl nötig.

Auch dürfen die Beamten verlangen, dass man aus dem Fahrzeug aussteigt, denn nur so ist eine effektive Polizeikontrolle der Fahrtüchtigkeit garantiert. Um die Fahrtüchtigkeit zu testen, lassen Polizisten ihrer Kreativität häufig freien Lauf. So wird unter anderem verlangt:

 

  • auf einer geraden Linie mit verschlossenen Augen zu balancieren
  • seine eigene Nase mit seinem Finger zu finden
  • sich als Stoppuhr zu beweisen, indem man mit atomuhrgleicher Präzision 30 Sek. abschätzen soll oder
  • nachts bei bitterer Eiseskälte im Dunkeln einen Pupillenreaktions- und Urintest abzugeben

Doch diese Tests wie auch das „Blasen“ in ein Alcotest-Gerät verbunden mit dem Warten auf das erlösende „Tuten“ sind nicht immer geeignet dem Beamten die erhoffte Ahnung zu verschaffen und sind grundsätzlich freiwillig. Sie müssen hier nicht mitwirken – auch wenn die Beamten regelmäßig einen Hinweis auf die Freiwilligkeit „vergessen“.

Tipp: Entscheiden Sie weise, ob Sie den Anweisungen der Beamten folgeleisten oder sich verweigern. Denn wenn man sich weigert, muss man unter Umständen mit auf die Polizeiwache, um dort eine Blutprobe abzugeben – hier empfehlen wir ihnen uns in Zweifelsfällen zu kontaktieren. Denn meist liegt noch gar kein Verdacht vor, sondern diese Tests sind dazu gedacht einen Anfangsverdacht zu begründen.

Verfolgung einer Straftat

Ist Grund der Kontrolle allerdings die Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit, dann ändern sich die Spielregeln. Die Polizei kann dann nicht mehr auf Grundlage der StVO handeln, sondern ist insbesondere an die Regeln der Strafprozessordnung (StPO) gebunden. Sie sind daher grundsätzlich vorher über ihre Recht zu belehren.

Ihre einzige Mitwirkungspflicht besteht dann darin, ihre Personalien preiszugeben. Ein weiter Aussage sollten sie in jedem Fall unterlassen. Denn solche können später kaum mehr zurückgenommen und gegen einen verwendet werden.

 

Wichtig: Sollten sie in eine solche Kontrolle geraten – rufen sie uns auf jeden Fall an, bevor sie weitere Angaben machen, die über die reine Mitteilung ihrer Personalien hinausgehen

Fazit:

Abschließend sollte nicht unerwähnt bleiben, dass bei einer Begegnung mit der Polizei auch die Polizeibeamten nur ihren Job machen und Menschen sind, weshalb Fehler nicht unwahrscheinlich sind. Deswegen empfiehlt es sich grundsätzlich – trotz Verweigerungshaltung gegenüber den einzelnen Maßnahmen der Beamten – freundlich und zuvorkommend zu sein. Denn meistens wird sich ein solches Verhalten auf den schnellen Abschluss der Kontrolle auswirken.

Teilen Sie diesen Beitrag: